Friedhof Havixbeck - Garten der Lebenden und der Toten
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SATZUNG DES FÖRDERKREISES

Der Förderkreis Friedhof Havixbeck e.V. wurde gegründet, die Eintragung in das Vereinsregister ist beantragt.

Förderkreis Friedhof Havixbeck e.V.

SATZUNG

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Förderkreis Friedhof Havixbeck” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “e.V.”.

Der Verein hat seinen Sitz in Havixbeck. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung des Verständnisses für den notwendigen Schutz / Erhaltungsmaßnahmen des Friedhofes Havixbeck in allen Kreisen der Bevölkerung.

Für den Verein stellt der Havixbecker Friedhof ein Kulturerbe dar, das es zu erhalten gilt. Der Verein bezweckt einen wirksamen Schutz der baulichen Einrichtungen und des Geländes, insbesondere die Pflege und Erhaltung der Kappellen 1 und 2 sowie die Schaffung von Stiftungen und die Bereitstellung von Spenden, die dem Erhalt der Anlage des Havixbecker Friedhofes dienen.

Der Verein soll die Erhaltung und Pflege historischer Grabanlagen in Havixbeck fördern und unterstützen. Insbesondere sollen hervorragende Werke der Grabmalkunst vor Ort erhalten werden sowie die Grabmale, die beispielhaft für stadtgeschichtlich wichtige Personen oder Berufsgruppen stehen.

Der Verein soll im Rahmen dieser Aufgabe der Verdrängung des Todes aus dem öffentlichen Bewusstsein entgegenwirken und auf die Geschichte des Friedhofes Havixbeck und seine Friedhofskultur aufmerksam machen. Dazu gehört das Auffinden neuer, geeigneter Nutzungen und Träger für gefährdete Objekte bzw. ihre Übernahme in zeitweilige oder dauerhafte Pflege (z.B. durch Patenschaften).

Die Arbeit des Vereins soll in Kontakt mit allen Institutionen erfolgen, die mit gleicher Zielsetzung arbeiten, insbesondere im engen Kontakt und Austausch mit den zuständigen Ämtern.

Der Satzungszweck wird nicht nur durch die vorstehenden Maßnahmen, sondern auch durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
-    Öffentlichkeitsarbeit für den Denkmalschutz sowie für die Baugeschichte und Sozialgeschichte Havixbeck
-    aktive Jugendarbeit i.S.d. Vereinszwecks, der §§ 5 und 9 JWG der Hamburger Richtlinien für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe.

Der Verein übt seine Tätigkeit aus, in dem er mit allen publizistischen Möglichkeiten auf lokaler Ebene die Gedanken der Pflege und Erhaltung des Havixbecker Friedhofes vertritt, und durch jährliche festzulegende Handlungsrichtlinien und konkrete Arbeitsprogramme eine Anpassung der Ziele an aktuelle, regionale Entwicklungen sichert.

Dazu gehören Ausstellungen, Vorträge und geführte Friedhofsrundgänge. Darüber hinaus unterstützt der Verein die Initiative zur Erhaltung historischer Bauten e.V. mit historischen, erhaltungswürdigen Fotos und Dokumenten des Havixbecker Friedhofes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand endgültig. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Antrag soll bei natürlichen Personen den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Der Antrag juristischer Personen soll den Namen der juristischen Person sowie Angaben über deren gesetzliche Vertreter enthalten.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet
a)  mit dem Tod des Mitglieds,
b)  durch freiwilligen Austritt,
c)  durch Streichung von der Mitgliederliste,
d)  durch Ausschluss aus dem Verein.

Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet
a)  mit der Liquidation der juristischen Person,
b)  durch freiwilligen Austritt,
c)  durch Streichung von der Mitgliederliste,
d)  durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt das Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf € 12,00 im Jahr und ist bis zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Tritt ein Mitglied dem Verein im Laufe eines Kalenderjahres bei, so ist ebenfalls der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
Ehepaare / Familien bis zu 4. Personen 2 Erwachsene und 2 Kinder (minderjährig) zahlen einen ermäßigen Jahresbeitrag von € 24,00.
Rentner / Schüler / Studenten und Schwerbehinderte (Ausweis) zahlen einen Jahresbeitrag von 8 €
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit können im Beschlußwege von der Mitgliederversammlung geändert werden.
Der Vorstand hat das Recht, im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder zu ernennen. Diese haben dieselben Rechte wie andere Mitglieder. Die Wahl zu einem Ehrenmitglied obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a)  der Vorstand,
b)  der Beirat,
c)  die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 3.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.

§ 8 – Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
1.  Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
2.  Einberufung der Mitgliederversammlung,
3.  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4.  Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
5.  Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
6.  Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
7.  Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

§ 9 – Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 – Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstand; Entlastung des Vorstands;
2.  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
3.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
4.  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5.  Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstand;
6.  Ernennung von Ehrmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschießen. Der Vorstand keinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 – Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Darüber hinaus sollen Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 13 – Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesen, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokoll kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche 3/4 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung geltend die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 16 – Revisoren
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Revisoren. Die Revisoren prüfen die Kassenführung und Erstatten der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht.
Ein Mitglied soll höchstens zweimal hintereinander zum Revisor gewählt werden. Dann soll es mindestens ein Jahr aussetzen, bevor es wieder für diese Funktion kandidiert, es sei denn, dass eine 2/3 Mehrheit für eine Wiederwahl votiert.

§ 17 – Jugendbetreuer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres mindestens einen Jugendbetreuer. Der Jugendbetreuer hat folgende Aufgaben:
-    Die Jugendarbeit des Vereins zu organisieren,
-    Förderung des Geschichtsbewusstseins in der Jugend,
-    sich besonders um die Einbindung der jugendlichen Mitglieder in das Vereinsleben zu  kümmern.

Der Jugendbetreuer erstattet der Jahreshauptversammlung Bericht über seine Arbeit.

§ 18 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “Förderverein Baumberger-Sandstein-Museum e.V.”, das  Baumberger-Sandstein-Museum, ersatzweise an die Gemeinde Havixbeck. Diese habe es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Die Rechte Dritter, insbesondere die Bildrechte und die Rechte am eigenen Wort, bleiben hiervon unberührt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung 2013 errichtet.


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